Die Dauer der Anmeldefrist beträgt (§ 34 BJG)
- bei Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1 Woche ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem Schaden bei gehöriger Sorgfalt (d. h. ohne Fahrlässigkeit) Kenntnis erlangt hätte.
- Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, dass der Schaden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.