Kein Anspruch auf den Ersatz von Wildschäden ist gegeben,
- wenn der Geschädigte Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden verhindert oder unwirksam macht und er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am Eintritt des Schadens trifft (§ 32 Abs. 1 BJG).
- wenn die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Dies gilt aber nur für Wildschäden an
- Gemüse- und Obstgärten, Weinbergen und Baumschulen,
- Alleen und einzel stehenden Bäumen,
- Freilandpflanzungen von Gartengewächsen (z. B. Beeren- und Gemüsefeldern) oder hochwertigen Handelsgewächsen (z. B. Arznei- und Gewürzmittelpflanzen),
- Forstkulturen, die durch Einbringen alderer als der im Jagdrevier vorkommenden Hauptholzarten erhöht gefährdet sind (§ 32 Abs. 2 BJG).
Ebenso ist der Ersatzanspruch dann nicht gegeben, wenn die üblichen Schutzvorrichtungen unvollständig oder schadhaft sind und dadurch der Wildschaden entstanden ist.
Wildschäden in befriedeten Bezirken sind kraft ausdrücklichen Ausschlusses nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG). Die Eigentümer befriedeter Bezirke nehmen dafür weder an der Verteilung des Jagderlöses noch an der anteiligen Tragung der Wildschäden teil (wenn die Jagdgenossenschaft die Widschäden zu ersetzen hat).