Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat zunächst die Jagdgenossenschaft den Wildschaden zu ersetzen. Übernimmt der Pächter nicht die Pflicht zum Ersatz der Wildschäden oder übt die Jagdgenossenschaft die Jagd selbst durch angestellte Jäger aus, so bleibt es bei ihrer alleinigen Haftung. Der Schaden ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis ihrer im Jagdrevier gelegenen Grundstücke zu tragen (§ 29 Abs. 1 BJG).
Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt auch bestehen, falls der Geschädigte vom Pächter keinen Ersatz erlangen kann. Die Jagdgenossenschaft haftet also für den Ausfall (§ 29 Abs. 1 S. 4 BJG).