Das krankgeschossene Wild ist außerhalb der Sichtweite (von der Reviergrenze her betrachtet) und für einen sicheren Schuss nicht erreichbar (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG):
- Pflicht des Schützen zur Markierung des Anschusses und der Stelle des Überwechselns,
- Pflicht des Schützen zu unverzüglicher Benachrichtigung des Revierinhabers,
- Pflicht des Schützen, sich zur Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
Eine Nachsuche im Nachbarrevier ist nur bei schriftlicher Vereinbarung (Wildfolgevereinbarung) erlaubt.