Für das Erlegen von Schalenwild sind eine bestimmte Geschossart (Büchsen- und Flintenlaufgeschosse) sowie eine bestimmte Mindestenergie und teilweise auch ein bestimmtes Mindestkaliber vorgeschrieben (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1. u. 2. BJG).
Alles übrige Wild darf sowohl mit der Kugel als auch mit Schrot erlegt werden. Die Grenze des Erlaubten ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeiden von Leiden) und aus den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit. Das gilt auch für den Abschuss von Raubzeug.