Erlaubt ist das Erlegen zur Nachtzeit von
- Schwarzwild,
- Raubwild,
- Hasen und Wildkaninchen,
- Waschbär und Marderhund,
- Auer-, Birk- und Rackelwild, Möwen und Waldschnepfen.
Als Nachtzeit gilt die Zeit 1 1/2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 1/2 Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Ziff. 4. BJG).
Das bayerische Jagsgesetz enthält hier eine weitergehende vorrangige Spezialregelung. Es heißt ergänzend in (Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG):
(2) Verboten ist…
die Jagd auf sonstiges Haarwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes) auszuüben,