Der Revierinhaber darf Personen zum Verlassen jagdlicher Einrichtungen auffordern und ihre Personalien feststellen. Das unbefugte Benutzen jagdlicher Einrichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 56 Abs. 2 Nr. 7 BayJG).
Weigert sich der Betroffene, die jagdliche Einrichtung zu verlassen, so darf er mittels körperlicher Gewalt entfernt werden (Selbsthilferecht, § 859 BGB).