Jägernotweg

Der Jägernotweg ist der Zugang zum eigenen Revier durch ein fremdes Jagdrevier (Art. 35 BayJG). Er wird zuerkannt, wenn ein Jäger auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg sein Revier überhaupt nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen kann. Bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.

Der Jägernotweg ist damit heutzutage, vielleicht mit Ausnahme im Hochgebierge, ohne jede Bedeutung.