Schutz der Gelege

Das Ausnehmen von Gelegen des Federwilds ist verboten. Allerdings gilt eine Ausnahme für verlassene (ausgemähte) Gelege. Diese dürfen sowohl der Jagdausübungsberechtigte als auch Dritte an sich nehmen, um zu retten, was noch zu retten ist.

Weitere wichtige Ausnahme ist das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie Silber- und Lachmöven (§ 22 Abs. 4 BJG).