Die Länder können die Jagdzeiten zum Schutz des Wildes abkürzen oder aufheben, nicht aber verlängern.
Die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete ist ausnahmsweise möglich zur Durchführung besonderer Hegemaßnahmen, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder zu Forschungszwecken (z. B. zur Wildseuchenbekämpfung § 22 Abs. 1 BJG, § 22 Abs. 2 BJG).