Überschreitet der Eigentümer / Nutzungsberechtigte innerhalb des befriedeten Bezirks sein Jagdausübungsrecht, begeht er nur eine Ordnungswidrigkeit § 36 Abs. 1 BJG) und keine Straftat (Wilderei; § 292 StGB). Er verletzt kein fremdes Jagdausübungsrecht, da in dem befriedeten Bezirk die Jagd ruht.
Überschreitet umgekehrt der Jagdausübungsberechtigte sein Jagdausübungsrecht, indem er Wild, das dem beschränkten Jagdausübungsrecht des Eigentümers / Nutzungsberechtigten unterliegt, innerhalb des befriedeten Bezirks erlegt, dann begeht er Wilderei (!), da er ein fremdes Jagdausübungsrecht verletzt.