Für entgeltliche Einzelabschüsse gelten die Besonderheiten und Beschränkungen der entgeltlichen Jagderlaubnis nicht (Art. 17 Abs. 2 BayJG), da es sich bei ihnen jeweils nur um einmalige, kurzfristige Jagdausübungen handelt, während die eigentliche entgeltliche Jagderlaubnis auf längere Dauer angelegt ist.