Die unentgeltliche Jagderlaubnis schafft nur die tatsächliche Möglichkeit im Revier die Jagd auszuüben (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Sie ist ein reiner Gefälligkeitsakt und erlischt
- durch Widerruf aller Jagdausübungsberechtigten,
- durch Zeitablauf (bei befristeter Erlaubnis),
- durch Erledigung (z. B. Bockabschuss),
- durch Verlust des Jagdscheins,
- durch Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.