Das Jagdgerät (Waffe, Fernglas, Falle u. ä., evt. auch das Kraftfahrzeug) und das erlegte Wild können eingezogen werden, wenn der Jäger vorsätzlich oder fahrlässig wichtige jagdrechtliche Verbote verletzt hat (§ 40 BJG).
Das Jagdgerät (Waffe, Fernglas, Falle u. ä., evt. auch das Kraftfahrzeug) und das erlegte Wild können eingezogen werden, wenn der Jäger vorsätzlich oder fahrlässig wichtige jagdrechtliche Verbote verletzt hat (§ 40 BJG).