Entziehung des Jagdscheins

Das Strafgericht ordnet die Entziehung des Jagdscheins durch die untere Jagdbehörde und die Anordnung einer Sperre von 1 bis 5 Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins an, wenn der Täter verurteilt wurde, weil er

  1. vorsätzlich oder fahrlässig Wild trotz Verbotes oder unter Verletzung der Schonzeit erlegt hat, oder
  2. Widerstand, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung gegenüber einem Jagd-, Forst-, Feld- oder Fischereischutzberechtigten begangen hat, oder
  3. gewildert hat

und Wiederholungsgefahr besteht ([infopopup:41BJG]).