Die sachlichen Verbote (§ 19 Abs. 1 BJG, § 19a BJG, Art. 29 Abs. 2 u. 3 BayJG) richten sich an jedermann, also nicht nur an den Jagdausübungsberechtigten, sondern auch an dessen Jagdgäste.
Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten (§ 11 AV BayJG).
Von dem was heute in § 19 Abs. 1 BJG aufgeführt wird, könnte das meiste entfallen, da inzwischen ohnehin gegenstandslos.