Haftung

Der Jagdleiter der Gesellschaftsjagd haftet für Schäden, die einer der Beteiligten einem anderen Beteiligten zufügt aus unerlaubter Handlung nur insoweit, als er diesen Schaden durch eigenes Verschulden mitverursacht hat(Organisationsverschulden).

Der Jagdgast haftet ebenfalls für schuldhaftes Verhalten.