Der Jagdschein muss versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 1 BJG)bei
- Personen unter 16 Jahren;
- Personen, die unzuverlässig oder körperlich ungeeignet sind;
- Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder während einer Sperre für die Wiedererteilung des Jagdscheins;
- Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung;
- Personen, die die Jägerrüfung nicht bestanden haben.