Voraussetzung für die Erteilung / Verlängerung des Jagdscheins ist, dass der Antragsteller
- die Jägerprüfung bestanden hat (§ 15 Abs. 5 BJG),
- eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung hat und
- keine Versagungsgründe vorliegen (§ 17 Abs. 1 BJG), (Art. 28 Abs. 3 BayJG).
Der Jagdschein wird als Einjahresjagdschein oder als Dreijahresjagdschein erteilt
(Art. 28 Abs. 2 BayJG).