Wird eine Eigenjagd ganz oder teilweise veräußert, so bleibt ein laufender Pachtvertrag hiervon unberührt. Der Grundsatz lautet: Kauf bricht nicht Jagdpacht.
Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdrevier gehörendes Grundstück veräußert, so hat dies auf den laufenden Jagdpachtvertrag ebenfalls keinen Einfluss. Er läuft unbehelligt weiter, selbst wenn durch den Eigentumswechsel ein Eigenjagdrevier entstanden ist (§ 14 BJG).