Eine Besonderheit gilt für Grundstücke, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind. Widschäden an solchen Grundstücken muss der Eigenjagdinhaber ersetzen. Hat ein Pächter die Ersatzpflicht übernommen, kann der Geschädigte aber vom Pächter keinen Ersatz erlangen, haftet der Eigentümer (§ 29 Abs. 2 BJG).