Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen (§ 22 Abs. 2 BJG). In den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJG). Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Verbote ist ein Vergehen (Straftat nach § 38 BJG).
Ordnungswidrig handelt (§ 39 Abs. 2 BJG), wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplans bejagt werden darf, erlegt,
- bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist, oder
- wer den Abschussplan überschreitet.
- Wild in der Schonzeit nicht mit der Jagd verschont.
Es droht die Entziehung des Jagdscheins.
Seit dem Jagdjahr 2013/14 soll in Bayern ein fahrlässiger Abschuss von Rehböcken bei allen Jagdarten in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. Januar nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, da in der Regel kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das gilt nicht bei vorsätzlicher Erlegung eines Rehbocks während des oben genannten Zeitraums.