Das Erlegen von krankgeschossenem und schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit und unter Überschreitung des Abschussplans ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Auf Verlangen ist der unteren Jagdbehörde das erlegte Stück vorzulegen (Art. 32 Abs. 5 BayJG). Bei Überschreitung des Abschussplans ist das Stück auf den nächsten Abschussplan anzurechnen.
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wildseuchen unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Diese erlässt dann die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anordnungen.