Pachtgegenstand ist die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit (Jagdpacht = Rechtspacht). Der Pächter pachtet also ein Recht, nicht Grund und Boden.
Eine Weiterverpachtung oder eine Unterverpachtung durch den Pächter an einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
Die Ausübung des Jagdrechts kann nur in seiner Gesamtheit, also nur als Ganzes, verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 BJG). Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht verpachtet werden. Ein solcher Pachtvertrag ist nichtig (§ 11 Abs. 6 S. 1 BJG).
Allerdings kann sich der Pächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten (§ 11 Abs. 1 S. 2 BJG).