Das Bereitstellen von Wildäckern und Äsungsflächen ist kein Füttern des Wildes, sondern Schaffung natürlicher Äsung. Deshalb dürfen Wildäcker und Äsungsflächen jederzeit dem Schalenwild zugänglich gemacht werden.
Das Verbot, Schalenwild in Notzeiten in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG), gilt hier nicht.