Auf Grundstücken, die aus ethischen Gründen befriedet sind, darf eine Wildfolge durchgeführt werden. Der Grundeigentümer ist bereits vor Beginn der Wildfolge davon in Kenntnis zu setzen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn Belange des Tierschutzes entgegenstehen (§ 6a Abs. 8 BJG).
Das Recht zur Aneignung von Wild steht dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu (§ 6a Abs. 9 BJG).